Arbeitgeber-Beteiligung an Weiterbildungskosten: Ihre Rechte und Verhandlungstipps

Arbeitgeber und Weiterbildung — eine Win-win-Situation

Arbeitgeber-Beteiligung an Weiterbildungskosten: Ihre Rechte und Verhandlungstipps

In der Schweiz investieren Unternehmen jährlich über CHF 5 Milliarden in die Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden. Das ist nicht nur Grosszügigkeit — es ist eine Investition, die sich rechnet. Besser qualifizierte Mitarbeitende sind produktiver, zufriedener und bleiben dem Unternehmen länger treu. Und genau diese Argumente können Sie nutzen, wenn Sie mit Ihrem Chef über eine Kostenbeteiligung sprechen.

Was sagt das Gesetz?

Das Schweizer Arbeitsrecht sieht keine generelle Pflicht des Arbeitgebers zur Finanzierung von Weiterbildungen vor. Im Obligationenrecht (Art. 327a OR) ist lediglich geregelt, dass der Arbeitgeber Auslagen erstatten muss, die im Zusammenhang mit der Arbeitsausführung entstehen — das betrifft aber nicht freiwillige Weiterbildungen.

Anders sieht es aus, wenn:

  • Ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Weiterbildungsansprüche vorsieht
  • Der Arbeitsvertrag explizite Weiterbildungsklauseln enthält
  • Die Weiterbildung vom Arbeitgeber angeordnet wird — dann muss er bezahlen und es als Arbeitszeit anrechnen

In der Praxis beteiligen sich trotzdem die meisten Arbeitgeber — weil es in ihrem eigenen Interesse liegt.

Typische Beteiligungsmodelle

Modell 1: Volle Kostenübernahme

Einige Arbeitgeber übernehmen 100% der Kurskosten und gewähren bezahlten Bildungsurlaub. Das ist vor allem bei Grossunternehmen und im öffentlichen Dienst verbreitet. Oft ist eine Verpflichtungsklausel damit verbunden.

Modell 2: Geteilte Kosten

Das häufigste Modell: Der Arbeitgeber übernimmt 30-70% der Kurskosten, der Mitarbeitende den Rest. Bildungsurlaub wird teilweise gewährt (z.B. halbe Prüfungstage).

Modell 3: Zeitliche Unterstützung

Manche Arbeitgeber finanzieren keine Kurskosten, gewähren aber bezahlte Freistellungen für Prüfungen und Kursblöcke. Auch das hat einen erheblichen Wert.

Modell 4: Darlehen

Der Arbeitgeber streckt die Kurskosten vor und der Mitarbeitende zahlt sie in monatlichen Raten zurück — oft zinslos. Bei Bestehen der Prüfung wird die Restschuld manchmal erlassen.

Die Verpflichtungsklausel

Arbeitgeber-Beteiligung an Weiterbildungskosten: Ihre Rechte und Verhandlungstipps - illustration

Bei einer Kostenbeteiligung von über CHF 5'000 verlangen viele Arbeitgeber eine Verpflichtungsklausel. Die besagt, dass Sie nach der Weiterbildung 1-3 Jahre im Unternehmen bleiben müssen. Kündigen Sie vorher, müssen Sie die Kosten anteilig zurückzahlen.

Wichtig: Gemäss Bundesgericht ist eine Rückzahlungspflicht nur zulässig, wenn die Weiterbildung dem Mitarbeitenden auch auf dem freien Arbeitsmarkt einen Vorteil bringt (BGE 4A_417/2016). Die maximale Verpflichtungsdauer beträgt in der Regel 3 Jahre, wobei die Rückzahlungspflicht pro rata temporis abnimmt.

So verhandeln Sie erfolgreich

Ein paar Tipps, die sich bewährt haben:

  • ROI aufzeigen: Zeigen Sie, wie die Weiterbildung dem Unternehmen nützt. Neue Kompetenzen, Effizienzsteigerungen, Kundenzufriedenheit.
  • Konkret sein: Kommen Sie mit einem fertigen Vorschlag: Kurs, Anbieter, Kosten, Zeitaufwand, erwarteter Nutzen.
  • Kompromisse anbieten: Zeigen Sie Bereitschaft, einen Teil selbst zu übernehmen oder eine Verpflichtungsklausel zu akzeptieren.
  • Timing: Das Jahresgespräch oder Budgetgespräch im Herbst ist ein idealer Zeitpunkt.
  • Alternativen kennen: Wenn der Arbeitgeber nicht zahlen will, fragen Sie nach Bildungsurlaub oder flexiblen Arbeitszeiten während der Kursphase.

Häufig gestellte Fragen

Muss mein Arbeitgeber mich für Prüfungen freistellen?

Nur wenn es im Arbeitsvertrag, GAV oder per betriebliche Regelung vorgesehen ist. Ansonsten müssen Sie Ferientage oder unbezahlten Urlaub einsetzen. Viele Arbeitgeber gewähren aber kulanzhalber 1-2 Tage bezahlten Bildungsurlaub pro Jahr.

Was passiert bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber?

Wenn der Arbeitgeber Ihnen kündigt, entfällt in der Regel die Rückzahlungspflicht aus der Verpflichtungsklausel — ausser bei fristloser Kündigung aus wichtigem Grund. Das ist ständige Bundesgerichtspraxis.

Kann ich den Arbeitgeberbeitrag und die Bundessubvention kombinieren?

Ja. Wenn die Kurskosten CHF 15'000 betragen und der Arbeitgeber CHF 5'000 übernimmt, können Sie für die restlichen CHF 10'000 die Bundessubvention beantragen. Steuerlich können Sie die selbst getragenen Kosten absetzen.

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